Stellungnahme: EpiLage Fortgeltungsgesetz

Das MGW bezieht Stellung zum Gesetzesentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage

von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen.

 

Die Pandemie und ihre Auswirkungen lasten unverändert auf den Vorsorge- und Rehabilitationskliniken im Müttergenesungswerk. Die Auslastung ist durch hygienebedingte Kapazitätsbegrenzungen oder Quarantäne-Freihaltungen an vielen Standorten kontinuierlich gemindert. Für alle Kliniken ist die Planung und Perspektive fragil, da es durch kurzfristige pandemiebedingte Absagen/Verschiebungen der Mütter/Väter aufgrund Verunsicherung, Infekt- und Erkrankungsanzeichen, Quarantänesituationen zu Hause usw. aber auch durch die konsequente Teststrategie vor Anreise, bei Aufnahme oder bei Infektanzeichen immer wieder zu größeren Belegungsausfällen kommt. Gleichzeitig ist durch die konsequenten Hygienekonzepte ein höherer Personal- und Sachaufwand pro Mutter/Vater/Kind erforderlich.

Angesichts der hochbelasteten Mütter und auch Väter ist es dringend erforderlich, dass dieses wichtige Gesundheitsangebot trotz dieser enormen organisatorischen, konzeptionellen und wirtschaftlichen Herausforderungen für die Familien während der Pandemie und auch über die Pandemie hinaus erhalten bleibt, denn es ist systemrelevant und es wird v.a. von Müttern, aber auch von Vätern mehr denn je gebraucht und zukünftig gebraucht werden.

Die geplante Verlängerung des Schutzschirms nach § 111d SGB V bis 11. April 2021 begrüßen wir ausdrücklich und bedanken uns dafür.

Gleichwohl gibt es aus Sicht des Müttergenesungswerks einen ergänzenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich der Vorsorge- und Rehabilitationskliniken für Mütter und Väter, die Maßnahmen nach §§ 24 und 41 SGB V durchführen.

Mit dem am 1.1.2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) wurde ein Vereinbarungsweg für Krankenkassen und Kliniken zu den pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindererlösen eröffnet. Diese Regelung ist befristet und läuft am 31.3.2021 aus.

 

1. Unterstützung der GPVG-Verhandlungen

Obwohl das GPVG schon zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist, haben die gesetzl. Krankenkassen auf Gesprächs- und Verhandlungsanforderungen erst mit 6-wöchiger Verzögerung reagiert. Die Kassenarten-Verbände auf Bundesebene haben einseitig ein Modell für Vergütungszuschläge entwickelt, mit dem der durch das GPVG geschaffene Ausgleich pandemiebedingter Mehrkosten und Mindererlöse umgesetzt werden soll. Das Modell wird den einzelnen Kassen auf Landesebene zur Umsetzung empfohlen und den Kliniken als einseitige Information zugestellt. Eine gemeinsame Verständigung der Vertragsparteien Kassen auf Landesebene – Träger der Kliniken, wie es das GPVG vorsieht, ist im Grundsatz nicht vorgesehen.

Die Information der Kassen zur Umsetzung des GPVG beinhaltet:

  • Fortführung des bereits seit Sept. 2020 gezahlten Hygienezuschlags 8 €/Person bei Mutter-Kind-/ Vater-Kind-Maßnahmen gedeckelt auf 2 Personen und max. 16 €; Fortführung bis 31.3.21.
  • Zuschlag zum Ausgleich Minderbelegung nur für die Rettungsschirmlücke 1.10. - 17.11.20, aber grundsätzlich erst bei weniger als 95 % Auslastung; Aufgrund der gewählten Ausgleichstechnik (zeitlich limitierter Aufschlag auf Vergütungen voraussichtlich ab 1.4.) hängt der Umfang des tatsächlichen Ausgleichs von der dann jeweils vorliegenden Auslastung ab, die aufgrund der unveränderten Pandemie jedoch weiterhin fragil und unterhalb eines „Normalbetriebs“ bleiben wird.
  • Wer damit nicht einverstanden oder wegen Insolvenzgefahr schnellere Lösung braucht: im Ausnahmefall Einzelverhandlung mit detailliertem Kosten-/Erlös-Nachweis.

Mit dem Modell wird die Zielstellung des GPVG nicht erreicht. Die Höhe des Hygienezuschlags schreibt eine ebenfalls einseitige Festlegung der Krankenkassen aus August 2020 fort, die die tatsächlichen Mehraufwände der Kliniken nicht berücksichtigt. Beispielhaft können bereits die den Kliniken im Rahmen der Testungen entstehenden Aufwände dabei noch gar nicht berücksichtigt sein, weil diese erst später aufgetreten sind und für die eine Finanzierung des Personalaufwandes an keiner Stelle geregelt ist. Auch ist die Aufwands-Deckelung auf max. 1 Kind bei mehrköpfigen Familien realitätsfern und die grundsätzliche Reduzierung des Erlösausgleichs auf die rettungsschirmfreie Zeitspanne Oktober/November 2020 nicht hinnehmbar.

Das Vorgehen der Krankenkassenverbände (einseitige Information statt Verständigung) zeigt, dass eine begleitende Rahmensetzung der im GPVG vorgesehenen Einzelverhandlungen auf Bundes- oder Landesebene notwendig ist. Angesichts der Vielzahl an Einzelverträgen je Klinik sind Verhandlungen auf dieser Ebene zu aufwändig und von beiden Seiten nicht erwünscht. Es fehlt aber eine gesetzliche Grundlage für eine begleitende Rahmensetzung auf Bundesebene.

 

Änderungsbedarf:

§ 111 Absatz 7 Satz 1 SGB V wird um eine Ziffer 2a ergänzt:

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen

1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1,

2. Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen

2a Grundsätze für die Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 5

3. und die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4

 

2. Verlängerung der Laufzeit der GPVG Regelungen in § 111 Absatz 5 SGB V

Die oben genannten Regelungen durch das GPVG zum Ausgleich pandemiebedingter Mehrkosten und Mindererlöse sind auf den 31.3.2021 befristet.

Aufgrund der andauernden Pandemie-Situation ist die Frist zu verlängern. Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf der Grundlage des § 111 Absatz 5 Satz 6 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 5 genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängern. 

 

3. Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Auch die Personalkosten, die den Vorsorge- und Rehabilitationskliniken im Müttergenesungswerk für die erforderlichen Testungen entstehen, sind zu regeln. Sie sind in der Testverordnung in § 7 Absatz 3 aufzunehmen und in § 12 Absatz 2 ist ihre Vergütung zu regeln.

 

Änderungsbedarf:

§ 7 Absatz 3 wird nach Satz 3 um folgenden Satz ergänzt:

„Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 rechnen die Leistungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 (neu) getrennt von den Sachkosten nach § 11 ab.“

§ 12 Absatz 2 wird nach Satz 2 um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 erhalten für die Leistungen nach Absatz 1 je durchgeführter Testung eine Vergütung von 9 Euro; wird die Personen, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden“.

 

 

Anne Schilling

Geschäftsführerin

Elly Heuss-Knapp-Stiftung

Deutsches Müttergenesungswerk

Bergstr. 63, 10115 Berlin

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F 030 330029-20

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