Politische Arbeit des Müttergenesungswerks

Stellungnahme der Elly Heuss-Knapp-Stiftung,
Deutsches Müttergenesungswerk (MGW)

zum Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

und

zum Entwurf des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

23. März 2020

Das Müttergenesungswerk begrüßt die gesetzlichen Maßnahmen zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen von Krankenhäusern und weiteren Gesundheitseinrichtungen.

Allerdings wurden im vorliegenden Gesetzentwurf zum Krankenhausentlastungsgesetz die Vorsorge- und Rehabilitationskliniken nach § 111a SGB V nicht berücksichtigt (Maßnahmen nach §§ 24 und 41 SGB V - Mütter-/Mutter-Kind-Maßnahmen und Väter-/Vater-Kind-Maßnahmen).

Es bedarf aber dringend einer Ausfallregelung für gemeinnützige Vorsorge- und Rehabilitations-kliniken nach § 111a SGB V.

Schon jetzt bestehen Erlösausfälle in Folge von Ausfällen, Abbruch oder Nichtanreisen der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Auf Grund bereits vorliegender Weisungen mehrerer Bundesländer sind schon fast 60 vom Müttergenesungswerk anerkannte, gemeinnützige Kliniken mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V geschlossen.

Die Tagessätze für Maßnahmen nach §§ 24 und 41 SGB V sind extrem niedrig – seit vielen Jahren ein Problem – und gefährden bei Ausfällen sofort die Existenz der Kliniken. Diese sind ohne Einbeziehung in das Krankenhausentlastungsgesetz von der Insolvenz bedroht.

Die Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation für kranke und belastete Mütter und Väter sind im gesundheitlichen Versorgungssystem die einzigen zielgruppenspezifischen Maßnahmen mit dem Fokus auf Familie. Der Bedarf ist riesig. Schon jetzt gibt es Mahnungen über zunehmende Gewalt und zunehmende Belastungen gerade für Mütter in der aktuellen Situation, in der Menschen v.a. zuhause bleiben sollen. Insbesondere Mütter, aber auch Väter brauchen die Vorsorge- und Rehamaßnahmen in den Kliniken im Müttergenesungswerk dringend und nach der Coronakrise noch mehr.

Das Müttergenesungswerk schlägt folgende Ergänzungen und Änderungen im § 22 des Krankenhausentlastungsgesetzes vor:

§ 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen 1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 oder § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht…“

Nach Absatz 1 ist ein neuer Absatz 2 einzufügen:

(2) „Soweit Vorsorge- und Rehaeinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V, mit Versorgungsverträgen nach § 111, 111a SGBV  auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) ihren Betrieb nur eingeschränkt fortsetzen können, schließen oder geschlossen werden, erhalten sie für die finanziellen Belastungen, die durch nicht erfolgte Vorsorge- und Rehamaßnahmen entstehen, Ausgleichszahlungen durch den Vorsorge- und Rehabilitationsträger, durch den die Einrichtung üblicherweise überwiegend belegt wird. Wenn dies die gesetzliche Krankenversicherung ist, erhält sie die Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die private Krankenversicherung ist gemäß ihrem üblichen Belegungsanteil an den Ausgleichszahlungen zu beteiligen. Zusätzliche außerordentliche Mehraufwendungen für Personal- und Sachkosten, die den Einrichtungen durch das Umrüsten, Vorhalten, und Freihalten und die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) infizierten Patientinnen und Patienten entstehen, werden den Einrichtungen ebenfalls vergütet. Sie können die entsprechenden Kosten in voller Höhe demjenigen Vorsorge- und Rehabilitationsträger in Rechnung stellen, durch den die Einrichtung üblicherweise überwiegend belegt wird.

(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum xxx Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in Satz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie für die dazu notwendigen Vorhaltungen und Umrüstungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest.

Auch im vorliegenden Gesetzentwurf für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) sind die Vorsorge- und Rehabilitationskliniken nach § 111a SGB V nicht berücksichtigt.

Das Müttergenesungswerk schlägt deshalb folgende Änderung vor

                § 2 Sicherstellung der Leistungsträger

„Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme des Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, soziale, Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. …“

 

Anne Schilling

Geschäftsführerin

Elly Heuss-Knapp-Stiftung

Deutsches Müttergenesungswerk

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