Gesetzliche Grundlagen

Mütter-/Mutter-Kind-Kuren und Väter-/Vater-Kind-Kuren

Mütter und Väter in Erziehungsverantwortung haben einen Anspruch auf Gewährung von Mütter- und Mutter-Kind-Kuren sowie Väter- und Vater-Kind-Kuren, sofern die individuellen medizinischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Weil die körperlichen und seelischen Belastungen im Familien- und Erziehungsalltag krank machen können, sind diese Kuren als stationäre Leistungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Im Folgenden die für diesen Leistungsbereich wichtigsten gesetzlichen Vorschriften aus dem SGB V:

§ 24 SGB V, Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

§ 41 SGB V, Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter

§ 111a SGB V, Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen

 

Wichtig zu wissen:

  • Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Grundsatz "ambulant vor stationär" für Mütter- und Mutter-Kind-Kuren und Väter- und Vater-Kind-Kuren nach §§ 24 und 41 SGB V nicht gilt.
  • Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG“) wurde auch das Wunsch- und Wahlrecht für Vorsorge- und Rehabilitationskuren gestärkt. Krankenkassen sind nun ausdrücklich verpflichtet, dass Wunsch- und Wahlrecht bei Mütter- und Mutter-Kind-Kuren und Väter- und Vater-Kind-Kuren, zu berücksichtigen.
  • Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eventuelle Mehrkosten bei Maßnahmen nach §§ 24 und 41 SGB V nicht von den Versicherten zu zahlen sind.
     

Kuren für pflegende Angehörige

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) haben Frauen und Männer, die Angehörige im familiären Umfeld pflegen, Anspruch auf stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationskuren nach §§ 23 oder 40 SGB V. Diese Kuren können auch in den vom Müttergenesungswerk anerkannten Kliniken durchgeführt werden.

Dazu die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften aus dem SGB V:

§ 23 SGB V, Medizinische Vorsorgeleistungen

§ 40 SGB V, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

 

Wichtig zu wissen:

  • Für Rehabilitationskuren gilt das gestufte Leistungsprinzip „ambulant vor stationär“ nach § 40 SGB V nicht. Allerdings gilt es für Vorsorgekuren nach § 23 SGB V. Deshalb ist es wichtig, dass im Verordnungsformular darauf hingewiesen wird, dass ambulante Leistungen ausgeschöpft, nicht ausreichend/zielführend oder im Alltag nicht umsetzbar sind.
  • Die Krankenkassen sind verpflichtet das Wunsch- und Wahlrecht bei Kuren für pflegende Angehörige, zu berücksichtigen.
  • Das Verlangen des Krankenkassen auf Übernahme von Mehrkosten ist unter besonderen Voraussetzungen bei stationären Rehabilitationskuren nach § 40 Abs. 2 SGB V zulässig, dazu gehören auch die stationären Rehabilitationskuren für pflegende Angehörige.

Weitere Informationen

Im Dezember 2021 wurde eine überarbeitete Fassung der Begutachtungsanleitung für Vorsorge und Rehabilitation erlassen. Für den Leistungsbereich Vorsorge und Rehabilitation für Mütter/ Väter/ Mutter-Kind/ Vater-Kind bringt sie keine inhaltlichen Veränderungen. 

Im Juli 2018 wurde eine angepasste Fassung "Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation" in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die bisherige, begrifflich anders genannte "Begutachtungs-Richtlinie".

Im Februar 2012 war die Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation überarbeitet worden, mit dem Ziel die Richtlinie zu konkretisieren und die Begutachtungsgrundlagen zu verbessern. Zudem sollte eine einheitliche Rechtsauslegung der Krankenkassen sichergestellt und die Transparenz über die sozialmedizinischen Empfehlungen und Leistungsentscheidungen erhöht werden. Die Gesundheitsbelastungen und beeinflussende Kontextfaktoren wurden konkretisiert und bilden dadurch klare Entscheidungsgrundlagen. Gleichzeitig wurden Umsetzungsempfehlungen erarbeitet, um die einheitliche und sachgerechte Anwendung der Begutachtungs-Richtlinie seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zu unterstützen.

Begutachtungsanleitung (PDF, 1,5 MB)

Umsetzungsempfehlungen (PDF, 180 KB)

Zum 1. Juli 2022 ist die überarbeitete Rehabilitations-Richtlinie in Kraft getreten. Diese gilt auch für Mütter- und Mutter-Kind-Maßnahmen und Väter- und Vater-Kind-Maßnahmen nach § 41 SGB V sowie für Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Frauen und pflegende Männer (§ 40 SGB V). In diesem Zusammenhang wurde auch das Verordnungsformular 61 für die medizinische Rehabilitation angepasst und ist ab dem 1.7.2022 zu verwenden.

Rehabilitations-Richtlinie (PDF, 112 KB)